Kirchenpflege & Verwaltung
Die Kirchenpflegen sind Rechtsträger der für die Pfarreien errichteten Kultgebäude (Pfarrkirchen samt den dazugehörigen Kapellen) und der Vermögensfonds, die zur Deckung des Aufwands für Kult und Seelsorge bestimmt sind oder sonst den Kirchenpflegen zugewendet werden.
Zu ihren Aufgaben gehören u. a. die Herstellung, Ausstattung, Ausschmückung und Instandhaltung der Kirchen und Kapellen, die Herstellung und Unterhaltung der erforderlichen Gebäude für die Pfarrgeistlichen und der kirchlichen Friedhöfe, die Besoldung der für den Kultbereich und für die Seelsorge angestellten Bediensteten und die Beschaffung des sachlichen Bedarfs für die Zwecke des Gottesdienstes und der Seelsorge. Die Kirchenpflegen sind rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts
Aufgaben des Kirchenpflegers
Der Kirchenpfleger unterstützt den Pfarrer, den Kirchengemeinderat bzw. den Verwaltungsausschuss bei der Verwaltung des Ortskirchensteuervermögens. Dazu gehört insbesondere die Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte sowie die Kassen-und Rechnungsführung. Der Kirchenpfleger ist dem Pfarrer, dem Kirchengemeinderat und dem Verwaltungsausschuss im Rahmen deren Zuständigkeiten für die ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich und an deren Weisungen und Beschlüsse gebunden. Er führt im Rahmen seiner Zuständigkeit den Schriftverkehr selbständig.
Gesamtkirchenpfleger
Der Kirchenpfleger einer Gesamtkirchengemeinde ist zugleich Kirchenpfleger der zur Gesamtkirchengemeinde gehörigen Kirchengemeinden und Kirchenpflegen. DerGesamtkirchengemeinderat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Diözesanverwaltungsrates Abweichendes regeln.
Gemeinschaftliches Kirchenpflegeamt
Benachbarte Kirchengemeinden können zur zweckmäßigen Verwaltung ein gemeinschaftliches Kirchenpflegeamt mit einem Kirchenpfleger einrichten. Für die Anstellung des Kirchenpflegers findet § 62 entsprechende Anwendung. Die Tragung des Aufwandes wird durch Vereinbarung bestimmt. Die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Kirchenpflegeamtes und die Vereinbarung hierüber bedürfen der Genehmigung des Diözesanverwaltungsrates.